von Anton Staudenherz, Johannes Neuwirth
St. Pölten, 02.05.2022

Paragraph 9 und 11 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung [[1]] bringt für Kurs-/Fortbildungsanbieter im medizinischen Strahlenschutz neue Kunden.

„§ 9. (1) Anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen haben über eine anerkannte Ausbildung in den betreffenden Anwendungen und über anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen.“

  • 11.(1) Für medizinische Expositionen
  1. von Kindern,
  2. im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder
  3. mit hohen Patientendosen, wie sie bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie auftreten können, sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die für die Besonderheiten dieser Expositionen geeignet sind.

(2) Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Abs. 1 genannten Expositionen durchführen, haben über eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen zu verfügen.

(3) Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen zuvor eine Einschulung in diese Techniken und die entsprechenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erhalten.

 

Wer benötigt eine Ausbildung/Fortbildung als „anwendende Fachkraft“?

Grundsätzlich gilt, dass anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen die „berufsrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllen müssen (zB. Gem. ÄrzteG, FH-MTD-Ausbildungsverordnung).

Gem. den Paragraphen sind die entsprechenden Ausbildungen jedoch nicht erforderlich, wenn:

  • Sie vor 2018 tätig geworden sind, oder
  • im Rahmen Ihrer Ausbildung entsprechende Kenntnisse (im Zeugnis festgehalten) bestätigt bekommen haben, oder
  • eine Strahlenschutzausbildung (z.B. zum Strahlenschutzbeauftragten) nachweisen können.

Allerdings haben alle – so wie KollegInnen, wie z.B. MTD, FachärztInnen (Pulmologie, Chirurgie, Traumatologie und Orthopädie, Pädiatrie, Radiologie, Nuklearmedizin, Zahntechnische AssistentInnen, RadiologietechnologInnen, usw.) die vor 2018 bereits tätig waren – eine Fortbildungspflicht gem. § 9 Abs. 3., wobei der Inhalt der Fortbildung der taxativen Aufzählung (d.h. die Kurs-/Fortbildungsanbieter müssen sich dieser Themen auch annehmen und sollten davon nicht abweichen) der Anlage 2, MedStrSchV zu entsprechen hat. Die Intervalle von 5 Jahren und die Dauer (mindestens vier Stunden) ist ebenfalls festgeschrieben. Die einzige Ausnahme davon sind jene Personen, welche über eine Fortbildung zum Strahlenschutzbeauftragten verfügen und die entsprechenden Fortbildungen nachweisen können.

 

Ab wann wird diese Frist nun erstmals schlagend?

Das erste Fortbildungsintervall startete am 01.01.2018 (nachdem die MedStrSchV am 15.12.2017 kundgemacht wurde). D.h. ab 01.01.2023 können Nachweise bezgl. der Fortbildung von der Behörde verlangt werden. Z.B. bei der Begehung der Einrichtung entsprechend § 61. (1) des StrSchG. Die Überprüfung erfolgt für Forschungsreaktoren, Entsorgungsanlagen, gefährliche radioaktive Quellen und Teilchenbeschleuniger mindestens einmal pro Jahr, bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen, veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen alle vier Jahre und bei allen übrigen Fällen (Röntgen, Nuklearmedizin usw.) alle drei Jahre.

 

Wer ist für die Anerkennung von Kursen zuständig?

So ist die Kompetenzverteilung und welche Ausbildung von welcher Behörde anerkannt wird im § 126 des Strahlenschutzgesetzes[2] geregelt.

  • 126. (1) Ausbildungen von
  1. anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie Bundesrecht konsolidiert
  2. Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69

bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Ausbildungen von

  1. Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 50 oder
  2. Radonschutzbeauftragten

bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich

bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.

 Es gibt dzt. keine gesetzlich festgelegten Anerkennungskriterien für die Strahlenschutz-Fortbildung. Ob die jeweilige Fortbildung anerkannt wird, entscheidet die Behörde im Nachhinein bei der Strahlenschutzüberprüfung.

Deshalb empfiehlt es sich, die Fortbildung bei einem Anbieter zu absolvieren, welcher auch für die Ausbildung im Strahlenschutz vom Gesundheitsministerium akkreditiert ist, um das Risiko einer Nicht-Anerkennung der Strahlenschutzfortbildung zu vermeiden.

 

Die Ausbildungen bzw. Fortbildungen für Strahlenschutzbeauftragte sind in der AllgStrSchV [3] im 11. Hauptstück §§ 79-81, 83 und §96 für den medizinischen und nicht-medizinischen Bereich sowie im Bereich von Forschungsreaktoren und für Ermächtigte Ärzte (Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Strahlenschutzuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A durchführen) festgeschrieben.

In den Anlagen findet sich die jeweils taxative Nennung der Inhalte zu den jeweiligen Ausbildungen (13: Ausbildung im Bereich nuklearer Sicherheit; 16: Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen; 18: Strahlenschutzausbildungen; 20: Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen)

Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Die Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte ist in der AllgStrSchV unter § 82. geregelt:

(1) Strahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen:

  1. im medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens vier Stunden;
  2. im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in § 80 Abs. 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;
  3. für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden;
  4. für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen.

Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.

(2) Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen  gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als  Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

 

Die Ausbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker ist ebenfalls in der MedStrSchV geregelt.

Ich hoffe, wir konnten etwas Licht in den Ausbildungsdschungel werfen und würden uns freuen Sie in einem unserer Kurse oder Fortbildungsveranstaltungen des VMSÖ oder der Seibersdorf Academy begrüßen zu dürfen.

 

Anton Staudenherz, Johannes Neuwirth

 

[1] MedStrSchV – BGBl. II Nr. 375/2017 [CELEX-Nr.: 32013L0059]; BGBl. II Nr. 353/2020

 

[2] StrSchG  – BGBl. I Nr. 50/2020 (NR: GP XXVII RV 114 AB 162 S. 34. BR: AB 10344 S. 907.) [CELEX-Nr.:
32013L0059, 32009L0071, 32014L0087, 32006L0117, 32011L0070, 32001L0042]

[3] AllgStrSchV  – BGBl. II Nr. 339/2020 [CELEX-Nr.: 32009L0071, 32011L0070, 32013L0059, 32014L0087]

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